Gemäß § 11 BDSG hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer, der in seinem Auftrag personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen (kurz ADV). Nach § 11 Abs. 5 BDSG und Art. 28 DSGVO gilt dies auch für die Fälle, in denen der Dienstleister lediglich mit der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren (diverse Tools) oder von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Server) beauftragt wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist somit ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO für die von Ihnen angeforderte Fernwartung verpflichtend.
Wir bitten Sie, diesen Vertrag (Fernwartung Auftragsverarbeitungsvertrag) durch Eintragen Ihres Namens, zugehöriger Firma und Ortes mit uns zu schließen.
Ja, der oben aufgeführten Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung zustimmen.
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